AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ocono GmbH in St.Johann im Pongau
Stand: 01.02.2022
1. Allgemein
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Ocono GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, außer die Ocono GmbH erklärt schriftlich seine ausdrückliche Zustimmung. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Die Ocono GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Angebote
Die Angebote der Ocono GmbH sind, sofern nicht am Angebot anderslautend angeführt, freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. die Verwendung von technisch höher entwickelten Komponenten sind vorbehalten. Mitarbeiter und Vertreter der Ocono GmbH sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Ocono GmbH. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, Verladung, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Liegen zwischen Angebotslegung und Leistungsausführung mehr als drei Monate so werden die Preise allfälligen Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Materialkosten entsprechend angepasst.
3. Zahlungen
Mangels anderer Vereinbarung sind 35 % des Preises bei Vertragsabschluss, 62 % des Preises 14 Tage vor Lieferung und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Die Rechnungsbeträge sind jeweils innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto der Ocono GmbH einzuzahlen. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug ist Ocono GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. zu verrechnen. Wir sind aber jedenfalls berechtigt, uns verrechnete höhere Bankzinsen zu verlangen. Weiters ist die Ocono GmbH berechtigt, im Falle des Verzuges des Kunden, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderung zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht steht der Ocono GmbH auch dann zu, wenn nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen
4. Lieferleistungen
Die von Ocono GmbH oder beauftragter Dritte angegebenen Montage und Lieferfristen sind stets unverbindlich, außer es wurde ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, sonstige unvorhersehbare oder von der Ocono GmbH oder beauftragter Dritte nicht beeinflussbare Ereignisse befreien die Ocono GmbH und beauftragte Dritte für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind. Dem Kunden entstehen dadurch keine Ansprüche. Sollte die Ocono GmbH oder beauftragter Dritter ausnahmsweise einen Liefertermin nicht einhalten können, so ist eine Haftung für leicht verschuldete Lieferverzögerungen seitens Ocono GmbH und beauftragter Dritter ausgeschlossen. Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Ocono GmbH ist in diesem Fall berechtigt, Leistungen bzw. Aufwendungen mit Teilabrechnungen fällig zu stellen. Der Kunde gestattet der Ocono GmbH und den von der Ocono GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Ausführungsort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der Ocono GmbH. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Ocono GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung, für technische Veränderungen die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahmen unseres Vertragsgegenstandes durch Dritte Ocono GmbH unverzüglich anzuzeigen und dem Dritten gegenüber auf unser Eigentum hinzuweisen.
6. Inbetriebnahme und Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Inbetriebnahme des Systems. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Ocono GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die Ocono GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Ocono GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
7. Garantie
Die angeführten Garantien sind Herstellergarantien, welche auch bei Ausfall oder Insolvenz der Lieferanten (Hersteller) von der Ocono GmbH nicht übernommen werden. Allfällige Ansprüche des Auftraggebers, die aus der Mangelhaftigkeit eines Produktes herrühren, sind unmittelbar gegenüber dem Hersteller zu erheben; wobei die zur Anspruchserhebung allfällig notwendigen Anspruchsabtretungen zur Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber vorgenommen werden.
8. Gewährleistung
Die Ocono GmbH gewährleistet die Mängelfreiheit ihrer Leistungen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen oder die Ware unsachgemäß gehandhabt, so entfällt jede Gewährleistung, soweit ein Mangel hierauf zurückzuführen ist. Für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Anlage an Dacheindeckungen übernimmt die Ocono GmbH keinerlei Verantwortung. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Ocono GmbH ebenso keine Gewähr. Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Struktur und Photovoltaikmodule, etc.). Der Kunde hat sogleich nach Erhalt der Ware diese zu überprüfen und zu übernehmen oder durch bevollmächtigte Personen überprüfen und übernehmen zu lassen. Verzichtet der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder still schweigend, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung und Beschreibung des Mangels der Ocono GmbH mitzuteilen. Die mangelhafte Ware ist an den Sitz von Ocono GmbH oder an Dritte anzuliefern. Sofern die Transportkosten nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen, werden diese durch den Kunden getragen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Ocono GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisänderung. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Ocono GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Arbeiten zur Instandsetzung des Käufers oder von der Ocono GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9. Förderabwicklung
Investitionszuschüsse nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) werden nach einem Bieterverfahren („Fördercalls“) vergeben, weshalb die Ocono GmbH keine Gewähr/Garantie für die Erlangung einer Förderung übernimmt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine Haftung der Ocono GmbH für Fehler bei der Antragstellung (inklusive Hochladen von Unterlagen) für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen und somit auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Ocono GmbH aktiv mit der Unterstützung bei der Antragstellung wirbt/geworben hat, sich vertraglich dazu verpflichtet hat oder die Tätigkeiten im Zuge der Anbotstellung eingepreist hat. Desweiteren trifft die Ocono GmbH keine Verpflichtung zur Überprüfung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten.
10. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Ocono GmbH entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- sowie Klagekosten und – Spesen zu ersetzen auch wenn die Ocono GmbH das Mahnwesen selbst betreibt.
11. Rücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Ocono GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts besteht für die Ocono GmbH bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Ocono GmbH sogar berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, den Eigentumsvorbehalt gem. Pkt. 5 geltend zu machen und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder begehrt seine Aufhebung, so hat Ocono GmbH die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Ocono GmbH einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu bezahlen.
12. Schadensersatzansprüche
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personenschäden sowie auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Schadensersatzansprüche sind für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Photovoltaik Anlage an Dachbedeckungen, Fassade, Balkonen & Terrassen, verursacht durch die Ocono GmbH oder beauftragte Dritte, ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit eine Haftung der Ocono GmbH oder beauftragter Dritter ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der Ocono GmbH, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
13. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
14. Werbung, Referenzen
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Ocono GmbH die installierte Anlage als Referenz mit Firmenlogo benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anwendung von Kollisionsnormen ist ausgeschlossen, so dass eine Rückverweisung auf eine ausländische Rechtsordnung nicht stattzufinden hat. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das am Sitz von Ocono GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz der Ocono GmbH.
16. Salvatoresche Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden von den Vertragspartnern durch Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am Nächsten kommen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17. Datenschutz
Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und Überlassung sämtlicher personenbezogenen und sonstigen, mit diesem Rechtsgeschäft zusammenhängenden Daten in elektronischer Form.
18. Urheberrechte
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Blitzschutz: Bei vorhandenem Blitzschutz ist der Kunde selbst für die Einbindung und Überprüfung verantwortlich. Auch hier können wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot erstellen. Statik/Voraussetzungen: Unsere Photovoltaikmodule und Befestigungselemente sind für Standarddächer ausgelegt und geeignet. Vor der Montage der Photovoltaikanlage sind bauseits statische Berechnungen durch behördlich geprüfte Personen durchzuführen. Besonders bei älteren oder außergewöhnlichen Dacheindeckungen ist es ebenfalls empfehlenswert, die Tragfähigkeit sowie die erforderliche Eignung von hierfür befugten Personen prüfen zu lassen. Schneefang bei Photovoltaikanlagen: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Photovoltaikmodule keine Schneefangvorrichtung sind und es aus diesem Grund dringend notwendig ist, dafür geeignete Vorrichtungen gegen plötzlichen Schneerutsch zu sichern. Sollte durch nachträgliche Wünsche des Kunden oder durch eine nachträgliche Situationsänderung am Standort zusätzlicher Aufwand entstehen, wird dieser gesondert verrechnet.